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I. AGB´s Personalvermittlung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Kern & Partner Personalmanagement GmbH (im Folgenden Kern & Partner). Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen.
2. Änderungen
Änderungen der AGB erlangen mit Beginn des Monats, der der Verständigung des Kunden als übernächster folgt, Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen des Kunden zu Kern & Partner, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei Kern & Partner einlangt. Die Verständigung des Kunden kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist.
3. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt durch das Anbot des Kunden und dessen schriftlichen Annahme (Auftragsbestätigung) durch Kern & Partner bzw. mit der tatsächlichen Leistungserbringung seitens Kern & Partner zustande. Der Vertrag richtet sich ausschließlich nach den hier angeführten AGBs.
4. Vertragsdauer
Der Vertrag gilt, solange nichts anderes bestimmt wurde, auf unbestimmte Zeit. Solche Verträge können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat von beiden Vertragspartnern zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Sind Verträge auf bestimmte Zeit abgeschlossen, verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern nicht ein Vertragspartner unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis schriftlich aufkündigt.
5. Dienstleistungen von Kern & Partner
Der Kunde stellt Kern & Partner ein Anforderungsprofil für eine zu besetzende Stelle zur Verfügung und beauftragt Kern & Partner mit der Suche. Kern & Partner trifft eine
Vorauswahl an Kandidaten und stellt diese dem Kunden vor. Kern & Partner berät bei der Auswahl des Endkandidaten.
6. Entgelt
Es gelten die unter www.kern-partner.at (Menüpunkt „Konditionen“) angeführten Preise, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7. Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen
Mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung eines Werk- oder Dienstvertrages bzw. einer sonstigen derartigen Vereinbarung unabhängig vom tatsächlichen Dienstantritt.
8. Sperrwirkung
Der Kunde ist nicht berechtigt, Daten von abgelehnten Bewerbern an Dritte weiterzugeben oder abgelehnte Bewerber zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der nächsten 2 Jahre ab Weitergabe der Daten von Kern & Partner in ihrem Unternehmen, Tochterunternehmen oder Kundenunternehmen zu beschäftigen oder an diese zu vermitteln.
9. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung
Der Kunde erhält für die erbrachten Dienstleistungen pro Auftrag von Kern & Partner eine Rechnung. Kern & Partner behält sich jedoch vor, bei geringen Aufträgen größere Gesamtrechnungen zu stellen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die in Rechnung gestellten Entgelte ohne Abzug netto nach Erhalt der Rechnung auf in der Rechnung angegebenem Konto von Kern & Partner gutgeschrieben werden. Im Falle des Verzugs ist Kern & Partner berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% per Monat zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
10. Einwendungen
Im Fall von Einwendungen gegen die Richtigkeit und Höhe der in Rechnung gestellten Forderungen hat der Kunde seine Einwendungen binnen vier Wochen (Datum des Poststempels) ab Rechnungsdatum schriftlich einzubringen, andernfalls die Rechnung dem Grunde und der Höhe nach als anerkannt gilt.
11. Haftung von Kern & Parnter
Kern & Partner haftet nicht soweit ihr Selbst oder gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen lediglich leichte Fahrlässigkeit zu Last zu legen ist.
12. Sonstiges
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und nicht zwingender Verweisungsnormen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Linz (ausg. §14 KSchG).
II. AGB´s Arbeitskräfteüberlassung
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, der Kern & Partner Personalmanagement GmbH, kurz Kern & Partner und dem Beschäftigerbetrieb, im folgenden Beschäftiger genannt.
1.2 Kern & Partner GmbH und Beschäftiger vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weitere Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn Kern & Partner über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.
1.3 Kern & Partner erklärt, Verträge nur auf Grund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit einzelnen Bestimmungen dieser AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen. In Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen werden die Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt.
1.4 Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass Kern & Partner diese AGB über Verlangen des Beschäftigers jederzeit nochmals ausfolgt. Diese AGB können darüber hinaus über die Website www.kern-partner.at abgerufen und ausgedruckt werden.
1.5 Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB oder zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per Email. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.
1.6 Überlassene Arbeitskräfte von Kern & Partner GmbH sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen für den Beschäftiger noch zum Inkasso berechtigt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Angebote von Kern & Partner sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens Kern & Partner oder durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte nach Angebotslegung durch Kern & Partner zustande.
2.2 Die besonderen Bedingungen der einzelnen Überlassung wie Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes sowie Stundentarif ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von Kern & Partner .
2.3 Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Vertrag mindestens dreißig Werktage vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen Arbeitskraft schriftlich zu kündigen.. Das Einlangen einer Mitteilung über den letzten Einsatztag beim Überlasser ist ausreichend und maßgeblich.
3. Leistungsumfang
3.1 Kern & Partner beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).
3.2 Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. Kern & Partner schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
3.3 Kern & Partner ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
4. Honorar (Stundentarif, Stundensatz)
4.1 Die Höhe des jeweiligen Honorars (Stundentarif, Stundensatz) ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von Kern & Partner. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot seitens Kern & Partner erteilt, so kann Kern & Partner jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht.
4.2 Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassung, ist Kern & Partner berechtigt, das vereinbarte Honorar (Stundentarif) im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten das vereinbarte Honorar (Stundentarife) auch über diesen Termin hinaus.
4.3 Das im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angeführte Honorar (Stundentarif) beinhaltet sämtliche Lohn/Gehaltskosten sowie alle Lohn/Gehaltsnebenkosten, die von Kern & Partner nach den derzeit geltenden österreichischen Abgabenbestimmungen abzuführen sind. Sollten Zulagen nicht im Stundentarif inkludiert sein, werden diese explizit ausgewiesen und verrechnet. Im Falle des Einsatzes deutscher Arbeitskräfte hat der Beschäftiger die Kommunalsteuer abzuführen (KommStG idgF). Der angeführte Stundentarif ist zuzügl. der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Wenn nicht anders vereinbar ist, ist Kern & Partner zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt bzw. innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto von Kern & Partner zu überweisen.
4.4 Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger Kern & Partner sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie gesetzliche Verzugszinsen zu ersetzen.
4.5 Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber Kern & Partner mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von Kern & Partner schriftlich anerkannt wurden(Aufrechnungsverbot). Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.
4.6. Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal monatlich zu unterschreibenden und mit Firmenstempel zu versehenden Tätigkeitsnachweise (Stundennachweise). Diese müssen bis spätestens fünften des Folgemonats bei Kern & Partner eingelangt sein. Der Beschäftiger verpflichtet sich Sorge darüber zu tragen, dass der Stundennachweis bei Kern & Partner eingeht. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist Kern & Partner – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen von Kern & Partner Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen von Kern & Partner angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.
4.7. Über Aufforderung von Kern & Partner ist der Beschäftiger zur Vorlage einer Bonitätsauskunft verpflichtet. Ergibt diese Auskunft eine unterdurchschnittliche Bonität ist der Beschäftiger verpflichtet, dem Überlasser umgehend eine abstrakte Bankgarantie eines inländischen Bankinstitutes für das bereits fällige und das im nächsten Monat fällig werdende Überlassungsentgelt auszuhändigen.
5.2 Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung,...) zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers.
5.3 Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu und er wird die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind Kern & Partner auf deren Verlangen vorzulegen und sind ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5.4 Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, wozu diese nicht qualifiziert sind. Falls der Beschäftiger beabsichtigt, während der Dauer des Arbeitskräfteeinsatzes den Ort, die Arbeitszeit oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, ist er verpflichtet, Kern & Partner davon direkt und unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit Kern & Partner selbst ihren Arbeitskräften neue Anweisungen geben kann.
5.5 Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls vom Überlasser zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug und sonstige Ausrüstung versperrbare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
5.6 Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von Kern & Partner verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitnehmer wegen eines unabwendbaren Ereignisses.
5.7 Der Beschäftiger verpflichtet sich, überlassene Arbeitskräfte von Kern & Partner nicht abzuwerben, es sei denn es wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Kern & Partner und Beschäftiger getroffen.
5.8 Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, erfolgt aufgrund § 9 AÜG nicht. Der Beschäftiger hat daher Kern & Partner derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.
5.9 Kern & Partner ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
5.10 Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger Kern & Partner umgehend in Kenntnis zu setzen. Kern & Partner wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
a. der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der er gegenüber Kern & Partner verpflichtet ist, trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von mehr als sieben Tagen in Verzug ist;
b. der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt;
c. der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;
d. über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird;
e. im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt; oder die Leistungen von Kern & Partner wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.
6.2 Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist Kern & Partner bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt.
6.3 Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer von Kern & Partner zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen Kern & Partner geltend machen.
7. Gewährleistung
7.1 Kern & Partner leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. Kern & Partner schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn eine solche im beiderseits unterfertigten Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
7.2 Kern & Partner leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfbar sind.
7.3 Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser Kern & Partner umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
7.4 Liegt ein von Kern & Partner zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.
7.5 Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.
7.6 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
8. Haftung
8.1 Kern & Partner trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. Kern & Partner haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden.
8.2 Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen Kern & Partner ausgeschlossen. Eine Haftung für überlassene Lenker von Motorfahrzeugen oder Baumaschinen bei Unfällen, sei es für Körperverletzungen oder Materialschäden, die der Beschäftiger, dessen Personal oder Dritte erleiden, ist ausgeschlossen. Es obliegt dem Beschäftiger sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um sich gegen die oben genannten Risiken zu schützen.
8.3 Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen Kern & Partner ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitigen Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er Kern & Parnter für die daraus entstehenden Nachteile. Der Beschäftiger hat in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
8.4 Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet Kern & Partner nicht.. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönale Verpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung.
8.5 Darüber hinaus ist eine Haftung von Kern & Partner auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.
8.6 Der Beschäftiger haftet Kern & Partner für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet. Insbesondere hat der Beschäftiger auch zu sorgen, dass die überlassene Arbeitskraft die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes idgF einhält. Etwaige Strafen, welche aus Gesetzesübertretungen beim Beschäftiger resultieren, sind von diesem zu tragen.
8.7 Das an die überlassene Arbeitskraft zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem in dem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb gültigen Kollektivvertrag bzw. der ortsüblichen Entlohnung der jeweiligen Berufsgruppe. Der Beschäftiger hat daher Kern & Partner vor Abschluss des Vertrages vollständig über den an zu wenden Kollektivvertrag und über allfällige relevante Betriebsvereinbarungen oder ein Arbeitszeitmodell zu informieren.
9. Allgemeines
9.1 Für Streitigkeiten zwischen Kern & Partner und dem Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht zuständig, das für die auftragsausführenden Kern & Partner-Niederlassung maßgeblich ist. Kern & Partner ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen.
9.2 Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung ist der Standort der auftragsausführenden Kern & Partner Niederlassung.
9.3 Beschäftiger und Kern & Partner vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
9.5 Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger Kern & Partner umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Stand: Jänner 2010
6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages6.1 Kern & Partner ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.5. Rechte und Pflichten v. Kern & Partner und des Beschäftigers5.1 Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzG, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser Kern & Partner für allfällige daraus resultierenden Nachteile schad- und klaglos.


Kompetenz. Know-how. Und Erfahrung.
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